Tagfahrlicht

Hallo, bin ganz neu hier. Habe mir gerade einen 2001 Galaxy gekauft. Bisher fuhr ich Saab und zwar mit Taglicht. Das war bei dem Wagen problemlos möglich, da das Licht sich automatisch abgestellt hat, wenn die Zündung abgestellt wurde. Beim Galaxy bleibt das Licht an und ein Warnton ertönt. Gibt es hier vielleicht ein anderes Relais/Schaltung, womit es möglich ist eine Tagfahrlicht Schaltung zu erreichen?

Vielen Dank schonmal,

Christian

#1

Moin moin

Schaue mal hier -> :click: .

Das sind zwar nachgerüstete aber vielleicht hilft es trotzdem.

Ansonsten kannst Du auch hier im Forum direkt schauen.

z.B hier :click: als Suchbegriff TFL eingeben.

:wink:

Bis dann

Thomas

#2

Es gibt auch irgend einen Zusatzbaustein für den Lichtschalter ( Zwischenstecker ) mit dem man dann echtes TFL hat.

Wo hab ich das nochmal gesehen ?

Aha, Passat3b.de

Code:
Mach mal folgendes: aktiviere einfach das Tagfahrlicht an Deinem Lichtschalter !!! Nimm Deinen Lichtschalter heraus und sieh Dir die Kontakte an. Dort ist ein Kontakt, auf dem TFL steht. Besorge Dir beim Freundlichen einen Steckkontakt für den Mehrfachstecker, befestige dort ein Sück Kabel daran und lege eine Brücke von diesem Pol auf den Kontakt 56 (dickes gelbes Kabel) am Lichtstecker. Dann hast Du wirklich Tagfahrlicht. Das ist an, sobald Du startest, und sobald Du den Lichtschalter betätigst wird das Tagfahrlicht abgeschaltet und alles geht ab der Stufe Standlicht wie gewohnt. Somit brauchst Du nichts zusätzlich anbauen und hast obenauf noch Geld gespart …

ich meine, daß der SGA das auch kann.

#3

Das hat hier aus dem Forum auch irgendjemand umgesetzt - da es am SGA-Lichtschalter auch einen entsprechenden Kontakt gibt, funktioniert das auch. Eine weitere Methode ist auch die Nebelscheinwerfer als TFL mit dem Kontakt anzusteuern. Ist nur die Frage, ob das legal ist.

Unter der Forums-Suche sollte man etwas finden…

#4

Wobei im Original aber ein Widerstandskabel zum Einsatz kommt und die Scheinwerfer am Tag nur mit geringerer Leistung fahren um die Lebensdauer der Glühbirnen zu erhöhen

#5

Also Nebelscheinwerfer ansteuern ist nicht legal. Das sollte doch jedem klar sein, wann Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden dürfen.

@Wolfgang

Ob die Lampen nun heller oder dunkler leuchten, das wird der Lebensdauer doch wohl nicht wirklich zu Gute kommen. oder ?

#6

Doch!

Das macht bei der Lebensdauer einen wesentlichen Unterschied.

Drum haben Diaprojektoren und Beamer immer zwei Leistungsstufen.

#7

Genau so hab ich das gemacht-zusätzlich noch ein Schalter mit LED zur Abschaltung des TFL.

froddy

#8

Hallo Wolfgang!

Da ich nicht abgeneigt wäre, mir so ein Widerstandskabel einzubauen, mal ne Frage:

wie ist es dann mit der Batterie, oder Lichtmaschine, bei Kurzstreckenbetrieb, wenn da immer die Scheinwerfer mitleuchten?

Fehlt dieser Strom nicht irgend wann mal beim starten?

Danke schon mal, für die Antwort!

mfg.

#9

Ich oute mich jetzt mal als einer der „Illegalen“ - wobei ich erneut sagen kann, daß mich bis heute kein Mitglied der „grün-weißen Rennleitung“ jemals deswegen angehalten hat … auch nicht die Entgegenkommenden :o

Der Grund für die Nutzung der Nebelleuchten als TFL hat 2 Gründe: Ich habe 1. keine Lust auf zusätzliche angebaute und i.d.R. die Optik störenden Strahler und 2. will ich die nicht dimmbaren Xenon-Brenner damit nicht belasten.

@Wolfgang:

Das Widerstandskabel interessiert mich trotzdem, vielleicht kann ich ja damit den Nebelleuchten-Birnen eine längere Haltbarkeit bescheren. Ist das Kabel ein „Draht“ mit speziellem, höheren Widerstand oder ist das ein Kabel mit etwas Elektronik (vermutlich mehr als nur ein einfacher Widerstand) ?

#10

Nur als Hinweis, das mit dem Widerstandkabel hatten wir hier schon 2x

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@Manfred: Da das ja eine offizielle Lösung von VW für Skandinavien ist kann ich mir nicht vorstellen dass es da Probleme gibt.

Ich fahre zumindest im Winter eigentlich auch immer mit Licht und hatte diesbezüglich auch noch nie Probleme

#11

Hab da mal einen Kurzauszug des Bussgeldkataloges:

Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht bei mehr als 100 m Sicht benutzt 10,- EUR

#12

Ich habe TFL-Scheinwerfer von Hella eingebaut.9aa22a7ecbb8698e2479d66563dafa02.jpg

#13

Also, ich habe die Lösung mit dem Widerstandskabel für ca. 15,- EUR verwirklicht! :lol: 8) :lol:

Soweit ich mir erinnern kann, musste nur ein Stecker an dem Kabel ausgewechselt werden. Ansonsten: Abdeckklappe links entfernen, Schalter raus, die beiden Pins mit dem Kabel verbinden und das wars. :wink:

@Manfred

Ich fahre ja auch fast nur Kurzstrecke. Der Stromverbrauch hält sich in Grenzen, da ja lediglich die Abblendscheinwerfer leuchten, kein Standlich, keine Innenbeleuchtung, kein Rücklicht. Nur in den Wintermonaten hat die Batterie etwas geschwächelt, da man ja mit mehr Licht unterwegs ist als sonst. Einmal im Monat mal an nen Ladegerät und das wars. Zumindest bin ich deswegen noch nicht liegen geblieben. =P~

#14

@Ali-Rosl

kannst du mal die Teilenummer des Kabels incl Steckkontakt hier reinstellen bitte.

Danke

#15

Hallo zusammen,

mein Schwager hat mir grade diesen Thread gezeigt.

Ich oute mich jetzt auch mal, und zwar als ein „grün-weißer“.

Daher möchte ich mal was klar stellen:

Dass TFL darf keine Scheinwerferwirkung haben. Leuchten mit Scheinwerferwirkung dürfen nur zusammen mit Standlicht und Rückleuchten und Kennzeichenleuchte funktionieren. Grund: Es soll vermieden werden, dass jemand nur mit Scheinwerfern (gewollt oder nicht) fährt. Das gilt natürlich auch für Nebelleuchten.

@VOUG:

Glückssache, dass dich noch kein Kollege angehalten hat. Oder die Kollegen des WuW-Dienst kennen sich nicht genau aus (halte ich für unwahrscheinlich). Ich lade dich ein mal in einer unserer Großkontrollen vorbei zu schauen. Allerdings wirds dann nichts mehr mit der Heimfahrt. Denn das was du da betreibst ist eine Veränderung der Lichttechnischen Anlage ohne Abnahme. Damit ist die Betriebserlaubnis für dein Fahrzeug erloschen und das Fahrzeug darf im öffendlichen Verkehrsraum nicht mehr geführt werden.

Die „schwedische“ Lösung kann zulässig sein, da die Reduzierung der Lichtleistung die Schéinwerferwirkung nimmt. Aber doch mal besser einen TÜVler fragen. Wenn das das Orginal in Schweden ist kann es sein, dass es eine EU-Zulassung gibt, dann erübrigt sich natürlich der Weg zum TÜV.

Ich will keinem den Spass verderben, sondern nur vermeiden, dass es ein anderer tut und es dann teuer wird.

PS: Falschbenutzung der Nebelleuchtern = 10EUR VG; das gilt aber nur wenn zusätzlich Standlicht eingeschaltet ist. Nebelleuchten oder Abblendlicht alleine ist kein VG mehr = Anzeige, Bußgeld, Punkte und viel Ärger.

#16

Hallo GDL!

Erstmal recht herzlichen Dank für deinen Kommentar!

Nun werde ich mal bei uns nachfragen, wie es so ist, mit dem TFL.

Hab ja schon Probleme genug, mit „deinen Kollegen“, mit dem, na ja, sagen wir mal so „Missachtung der Höchstgeschwindigkeit“, da kann ich wegen solchen Umbauten nicht noch mehr Ärger gebrauchen #-o

Wäre aber nett, wenn du öfter hier vorbei schauen könntest,

denn man braucht doch hin und wieder, mal einen Typ von, den „Staatlichen Geldeintreiber“ :wink:

Nette Grüße aus Bludenz

#17

Was Du hier ansprichst ist die „Nutzungsvorschrift der deutschen StVO“; bezüglich der Folgen (Verwarnungs-/Bußgeld, Punkte …) ist dies jedoch nur ein Teil der „Spitze des Eisberges“:

Über die „an Kfz vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen“ hinaus „dürfen nur die (in der StVZO abschließend genannten) zulässigen lichttechnischen Einrichtungen“ vorhanden sein.

Lichttechnische Einrichtungen benötigen eine Bauartgenehmigung, und dürfen nur gemäß dieser Bauartgenhemigung angebaut, geschaltet und betrieben werden. Veränderungen an den lichttechnischen Einrichtungen bringen deren Bauartgenehmigung zum Erlöschen - Folge: Nebelscheinwerfer werden zu „unzulässigen Scheinwerfern“.

Ausnahmen von diesen Vorschriften: Rückfahrscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer brauchen keine Bauartgenehmigung (wobei es jedoch hierfür aber auch Anbau- und Schaltvorschriften gibt).

Lichttechnische Einrichtungen im Sinne der StVZO sind „alle von aussen sichtbaren Lichter“ - auch nach aussen wirksame Leuchtdioden und beleuchtete Mini-Weihnachtsbäume in Fahrzeug-Innenräumen sind mithin unzulässig (auch wenn selten dagegen vorgegangen wird).

So weit - so richtig. Tagfahrleuchten gehören zu den „zulässigen Beleuchtungseinrichtungen“ und benötigen eine Zulassung (EU-Betriebserlaubnis oder alternativ deutsche Bauartgenehmiung) samt dazugehörigem Prüfzeichen eben als Tagfahrleuchten - umgebaute Nebel- oder sonstige Scheinwerfer oder Leuchten dürfen nicht als Tagfahrleuchten geschaltet und betrieben werden.

Zugelassene Tagfahrleuchten haben von Haus aus den Vorteil, nur minimal elektrische Leistung aufzunehmen (meines Wissens teilweise unter 10 W).

Lieber Gast DGL (DienstGruppenLeiter**?**),

die aktuelle deutsche Rechtslage gibst Du hier nicht wieder.

Nach Wortlaut des alten § 19 (2) StVZO ist die Betriebserlaubnis des Kfz erloschen, wenn Teile verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist (also auch bei Veränderung lichttechnischer Einrichtungen).

Nach meiner Schätzung wurde der § 19 (2) StVZO jedoch bereits vor über 5 Jahren geändert - der Zeitpunkt tut jedoch nichts zur Sache - hier der aktuelle Verordnungstext:

§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(2)

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Diskutiert werden könnte hier allenfalls über die Ziffer 2; ich für meinen Teil möchte jedoch ausschließen, dass durch Veränderung, Schaltung und Nutzung von Nebelscheinwerfern als "Tagfahrleuchten „eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist“.

Folgen:

Die Betriebserlaubnis des Kfz erlischt nicht :!:

Eine Untersagung der Weiterfahrt mit einem darart veränderten Kfz hätte (zumindest bei Ersttätern) auch nach alter Rechtslage (= „Erlöschen der Betriebserlaubnis“) gegen den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ (bzw. des „Übermaßverbots“) verstoßen, und wäre hiermit damals wie heute eindeutig illegal :!:

Der Beamte (bzw. sein Dienstherr) haftet für die Folgen der illegalen Maßnahme - von finanziell (z.B. Abschlepp-, Taxi- und sonstige Kosten, ) bis rechtlich (wenn gegen den Autofahrer, gegen den sich die illegale Maßnahme richten soll, unmittelbarer Zwang ausgeübt wird, macht sich der Beamte u.U. selbst wegen „Körperverletzung im Amt“ strafbar) :!:

So weit wieder richtig und auch von mir unbedingt zur Beachtung empfohlen.

Bei Veränderung und Benutzung von veränderten lichttechnischen Einrichtungen landen wir auch meiner Meinung nach bei der „bedeutenden Ordnungswidrigkeit“, die mit Verwarnungsgeld nicht mehr zu ahnden ist - also: Bußgeld und Punkte. Im Wiederholungsfalle sind dies „beharrliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften“ mit erhöhten Bußgeldsätzen und höherer Punktezahl, womit wir dann schon auch mal in die Nähe des Fahrverbots (und bei - eigentlich kaum denkbareren - weiteren Wiederholungsfällen auch des Führerscheinentzugs) kommen können (ich weiss - das sind unwahrscheinliche Extremfälle, will jedoch damit nur vor Augen führen, welche Folgen unbedachte und vermeintlich kleine Änderungen am Fahrzeug haben können).

Auch ich schließe mich dem Dank für den gutgemeinten Kommentar grundsätzlich an :!: :wink:

Ich bin mir so gut wie sicher, dass die Rechtslage in deinem Heimatland sinngemäß gleich ist - trotzdem wäre ich am Ergebnis der Abklärung interessiert :!:

Auch diesem Wunsch schließe ich mich an, wobei „deine Klarstellungen“ dann aber auch stimmen und der aktuellen Rechtslage entsprechen sollten, und wobei Du (= Gast „DGL“) im Gegenzug hier bei uns im Forum im Falle nicht mehr aktueller Rechtskenntnisse auch auf Nachhilfeunterricht hoffen darfst :!: :wink: :lol:

Also diese Bezeichnung für unsere „Freunde und Helfer“ (die Farben sind unterschiedlich und derzeit einem starken Wandel unterworfen …) wird ihnen in keinster Weise gerecht :!: Ausser dem Umstand, dass es ohne sie auf den Straßen (und überall) um die Sicherheit noch viel schlechter bestellt wäre, ist es leider so, dass wir uns nur mit der „Bedrohung des Geldbeutels“ und (noch wirkungsvoller) mit „Punkte- Fahrverbots- und Fahrerlaubnisentzugsdrohungen“ zu ordnungsgemäßem Verhalten bewegen lassen … :!: :wink: :lol:

Nix für ungut - auch ich will keinem den Spass verderben, aber ich denke, wir sollten hier im Forum aktuell -, und auch über die (Rechts-)Folgen unseres Tuns informiert sein :!: :wink:

Gruß Hohenloher

#18

Die von in.pro haben 2*21W !

#19

Kann und werde ich machen, sofern ich die Rechnung noch finde. :?

Ansonsten, stöbere doch mal bitte hier in den Tiefen des Forums. Ich hab damals die Teilenummer auch von hier bezogen. Sie stammte meines Wissens aus dem Passat-Forum. Nagle mich aber bitte nicht fest. :wink: