Xenonlicht, ist es möglich??

Hallo (VW)Freunde!
Kann ich beim Sharan Bj. 11/99 auf Xenonbeleuchtung umrüsten, ohne das ich gleich umfalle vor Kosten? In einer Vertrags(!)werkstatt wurde mir gesagt, die Motorhaube, Grill sowie die Scheinwerfer müßten ausgetauscht werden. Gibt es da nicht auch Adapter, die genau so groß sind wie die bisherigen Scheinwerfer? (und nicht soviel teurer) Wenn ja, hat jemand vielleicht eine Quelle für günstige Materialien?

#1

Hallo,

es gibt Nachrüstsätze, nicht ganz TÜV-gerecht, aber zu recht günstigen Preisen. Kosten je Leuchtmittel: 150,- Euro einschl. Zündbox. Das Leuchtmittel besteht aus einem Xenonbrenner mit H7-Fassung. Die Zündbox wird im Motorraum montiert und an die vorhandenen Kabel angeschlossen. So besteht die Möglichkeit, jederzeit die H7-Birnen wieder einzusetzen. Fürs Auto kostet der Spaß dann 300,-

Gruß
Axel

#2

>Hallo,
>es gibt Nachrüstsätze, nicht ganz TÜV-gerecht, aber zu recht günstigen Preisen. Kosten je Leuchtmittel: 150,- Euro einschl. Zündbox. Das Leuchtmittel besteht aus einem Xenonbrenner mit H7-Fassung. Die Zündbox wird im Motorraum montiert und an die vorhandenen Kabel angeschlossen. So besteht die Möglichkeit, jederzeit die H7-Birnen wieder einzusetzen. Fürs Auto kostet der Spaß dann 300,-
>Gruß
>Axel

Somit ist die Betriebserlaubnis erloschen, Versicherungsschutz besteht nicht mehr etc.etc.
Es wurde schon mehrfach darüber berichtet, es geht nicht nur um das austauschen der Birnen!!!

Gruß
Thomas

#3

Hallo,

von Hella gibt es für einige Autos Umrüstsätze die TÜV-gerecht sind. D.h. mit automatischer Leuchtweitenregulierung und Scheinwerferwaschanlage. Ob der alte Scharan dabei ist müßtest Du auf deren Homepage checken.

Gruß Uwe

>>Hallo,
>>es gibt Nachrüstsätze, nicht ganz TÜV-gerecht, aber zu recht günstigen Preisen. Kosten je Leuchtmittel: 150,- Euro einschl. Zündbox. Das Leuchtmittel besteht aus einem Xenonbrenner mit H7-Fassung. Die Zündbox wird im Motorraum montiert und an die vorhandenen Kabel angeschlossen. So besteht die Möglichkeit, jederzeit die H7-Birnen wieder einzusetzen. Fürs Auto kostet der Spaß dann 300,-
>>Gruß
>>Axel
>Somit ist die Betriebserlaubnis erloschen, Versicherungsschutz besteht nicht mehr etc.etc.
>Es wurde schon mehrfach darüber berichtet, es geht nicht nur um das austauschen der Birnen!!!
>Gruß
>Thomas

#4

>Somit ist die Betriebserlaubnis erloschen, Versicherungsschutz besteht nicht mehr etc.etc.
>Es wurde schon mehrfach darüber berichtet, es geht nicht nur um das austauschen der Birnen!!!
>Gruß
>Thomas

Recht so man kommt sich zwar selten slebst entgegen, aber wenn son „Bastler“ dieStrassen verunsichert ist das kein Spaß mehr!!!

#5

Das ganze ist nicht nur „nicht ganz TÜV“ gerecht, man macht sich sogar zur Beute von Polizeikontrollen !
Diesen liegt nämlich folgendes Schreiben vor:

Verbraucherwarnung vor Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten ohne Genehmigungszeichen

Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten ? gemäß

der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

der ECE-Regelung 48 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen“

§ 50 Abs. 10 StVZO).

Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“ oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.

Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.

Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.

Ansprechpartner:

Klaus Pietsch, Telefon (04 61) 3 16-17 73

Quelle:
KBA - Flensburg

#6

Hallo Thomas ,

>Recht so man kommt sich zwar selten slebst entgegen, aber wenn son „Bastler“ dieStrassen verunsichert ist das kein Spaß mehr!!!

Ich habe diese Birnen aus den schon angesprochenen Gründen auch nicht drin, ich bezweifel aber, daß die besagten Nachrüstsätze schaden oder gefährden sollen.

Ein Xenonscheinwerfer hat normalerweise eine Linse. Dadurch ist die Hell-Dunkel-Grenze klar definiert. Die Scheinwerfer können so zu 100% eingestellt werden. Fährt nun das KFZ über normale Bodenunebenheiten, kann die autom. Leuchtweitenregulierung gar nicht so schnell reagiere. Und darum blenden die Xenonscheinwerfer, wie ja auch schon der ADAC vor einiger Zeit berichtet hat . Also gefährden doch die Originalxenon.

Wenn man aber einen nachgerüstetten Xenon in einem normalen Reflektorscheinwerfer verbaut, dann blendet er genausowenig wie jeder normale H1, H3,H4 und H7-Brenner ist nur heller.

Und was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft: Wieviele haben ihre Standheizung nicht eingetragen, Alarmanlagen, und sonstiges, was alles eintragungspflichtig ist. Und wieviele hier haben einen Chip im Tdi und das ohne Eintragung? Zudem kann eine Zahlung der Versicherung im Schadenfall nur verweigert werden, wenn nachweislich die nicht zugelassene Sache Grund für den Schaden war.

Aber ich gebe Euch trotdem recht, daß man mit einem ordentlichen Fahrzeug auf den Straßen unterwegs sein soll.

Gruß
Axel

#7

>Ein Xenonscheinwerfer hat normalerweise eine Linse. Dadurch ist die Hell-Dunkel-Grenze klar definiert. Die Scheinwerfer können so zu 100% eingestellt werden. Fährt nun das KFZ über normale Bodenunebenheiten, kann die autom. Leuchtweitenregulierung gar nicht so schnell reagiere. Und darum blenden die Xenonscheinwerfer, wie ja auch schon der ADAC vor einiger Zeit berichtet hat . Also gefährden doch die Originalxenon.

Ja, aber nur die alten Dinger mit der Streuscheibe, wie sie zuletzt mitte der Neunziger verbaut wurden …
Alles was vor dem Leuchtmittel streut, (z.B. Schmutz) lenkt den Lichtstrahl ab, zumeist in die Augen des Gegenverkehrs. Deshalb sind mitlerweile Reinigungsanlage und autom. Verstellung vorschgeschrieben.

>Wenn man aber einen nachgerüstetten Xenon in einem normalen Reflektorscheinwerfer verbaut, dann blendet er genausowenig wie jeder normale H1, H3,H4 und H7-Brenner ist nur heller.

… und streut NOCH mehr.
Wieso nicht gleich eine 100 Watt Birne einbauen ? (z.B. von D&W)
Das bringt den selben Effekt, ist weit billiger und natürlich auch verboten…
Gibt es sogar in Blau !
:slight_smile:

>Und was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft: Wieviele haben ihre Standheizung nicht eingetragen, Alarmanlagen, und sonstiges, was alles eintragungspflichtig ist. Und wieviele hier haben einen Chip im Tdi und das ohne Eintragung? Zudem kann eine Zahlung der Versicherung im Schadenfall nur verweigert werden, wenn nachweislich die nicht zugelassene Sache Grund für den Schaden war.

Nur sieht man dem Auto die Veränderung von aussen sofort an …
Alarmanlagen, Standheizungen u.s.w. sieht man nicht, haben eh meistens eine ABE und brauchen nicht eingetragen zu werden.
Bei Verkehrsgefährdung zahlt die Versicherung garantiert nicht !
Wenn schon nachrüsten, dann den gesamten Scheinwerfer ! Nur gibt es den leider nicht für den ShaGalA. :frowning:

#8

>Hallo Thomas ,
>>Recht so man kommt sich zwar selten slebst entgegen, aber wenn son „Bastler“ dieStrassen verunsichert ist das kein Spaß mehr!!!
>Ich habe diese Birnen aus den schon angesprochenen Gründen auch nicht drin, ich bezweifel aber, daß die besagten Nachrüstsätze schaden oder gefährden sollen.
>Ein Xenonscheinwerfer hat normalerweise eine Linse. Dadurch ist die Hell-Dunkel-Grenze klar definiert. Die Scheinwerfer können so zu 100% eingestellt werden. Fährt nun das KFZ über normale Bodenunebenheiten, kann die autom. Leuchtweitenregulierung gar nicht so schnell reagiere. Und darum blenden die Xenonscheinwerfer, wie ja auch schon der ADAC vor einiger Zeit berichtet hat . Also gefährden doch die Originalxenon.
>Wenn man aber einen nachgerüstetten Xenon in einem normalen Reflektorscheinwerfer verbaut, dann blendet er genausowenig wie jeder normale H1, H3,H4 und H7-Brenner ist nur heller.
>Und was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft: Wieviele haben ihre Standheizung nicht eingetragen, Alarmanlagen, und sonstiges, was alles eintragungspflichtig ist. Und wieviele hier haben einen Chip im Tdi und das ohne Eintragung? Zudem kann eine Zahlung der Versicherung im Schadenfall nur verweigert werden, wenn nachweislich die nicht zugelassene Sache Grund für den Schaden war.
>Aber ich gebe Euch trotdem recht, daß man mit einem ordentlichen Fahrzeug auf den Straßen unterwegs sein soll.
>Gruß
>Axel
Hallo Axel,
hoffentlich ist Dein Flugtrike in einem technisch ordentlichen Zustand und von der zuständigen Behörde abgenommen, denn sonst fliege ich mit Dir nicht mit (falls ich mal in der Nähe bin!!)

Gruß

Thomas

#9

>Hallo Axel,
>hoffentlich ist Dein Flugtrike in einem technisch ordentlichen Zustand und von der zuständigen Behörde abgenommen, denn sonst fliege ich mit Dir nicht mit (falls ich mal in der Nähe bin!!)
>Gruß
>Thomas

Klar, Behördenabgenommen und TÜV geprüft, genauer gesagt JNP (Jahresnachprüfung), muß nämlich jedes Jahr zur Kontrolle.
Und ich habe nur einen 55 Watt-Fernscheinwerfer dran, obwohl ich hier mehr machen dürfte, sogar Xenonnachrüstset!!!Hi,hi,hi,…

Außerdem müssen wir regelmäßig zum Fliegerarzt. Kannst also beruhigt sein. Würde mich freuen, wenn Du mal vorbei schaust.

Gruß
Axel