Wohnwagen mit 2000kg und StVO

Hallo,

welche Einschränkungen gibt es denn, wenn das zGG des WW 2000kg beträgt. Darf man dann in Wohngebieten nicht mehr parken? Oder gilt das alles erst ab 2001kg? Hat die StVO in diesem Fall sonst noch Überraschungen parat?

Gruss

Krischan

#1

Hy,

bitte wie ?

Wo steht denn das Du mit einem WW über 2 Tonnen nicht in Wohngebieten parken darfst ?

#2

§12 (3a) StVO

Gruss

Krischan

#3

3a verbietet „regelmäßiges Parken zwischen 22:00 und 6:00“ für Anänger über 2to. Dauerparken (länger als 2 Wochen) ist aber auch für Anhänger unter 2to nicht erlaubt, siehe 3b.

Der Unterschied zwischen „regelmäßig“ und „länger als 2 Wochen“ dürfte nicht allzu groß sein.

Oliver

#4

Nabend,

ja ok…aber letzteres ist bei mir eher ein abstellen als ein Parken für wenige Std. :wink:

#5

@stopfohr: Und wie ist nun „regelmässig“ zu interpretieren?

Gruss

Krischan

#6

Moin,

ich könnte mir vorstellen, dass die 2to Regelung darauf abzielt, dass Wohngebiete nicht mit gewerblich genutzten Anhängern zugeparkt werden, wenn diese nicht im Einsatz sind.

Ich kann mir kaum vorstellen, dass man mit einem WW deshalb Ärger bekommt. Aber weiß mans :?:

Gruß

Meschi

#7

Fällt denn ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2000 kg in die Kategorie Anhänger über 2 to?

Nach meinem Verständnis eher nicht. Aber es wäre nicht das erste Mal, dass der Gesetzgeber da anderer Meinung ist :roll:

#8

Der Text in der STVO ist da eigentlich eindeutig:

Ich würd mal sagen, kommt darauf an :wink: Wenn du Ärger mit deinem Nachbarn hast, und der jeden Fliegenschiß sofort bei der Rennleitung verpetzt, dürfte es schon bei zwei Nächten hintereinander eng werden. Stört sich keiner dran, keine Ahnung.

Oliver

#9

hmmm.

mein 2Tonnen Hänger steht gerade Reisefertig auf der Straße :shock: :-k

Muß ich mir da jetzt gedanken machen?

Ich denke nein, da der Wohnwagen 2Tonnen zul. Gesamtgewicht hat und nicht Tatsächliches.

Ich denke es richtet sich dort auch nach dem Tatsächlichen Gewicht.

Angenommen, das würde wirklich stimmen und ich hätte so einen Nachbarn, würde ich ihn bis 1999.99kg laden und abwarten :badgrin:

#10

Klaus da steht ,

…sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht …

Da steht nicht ab 2 t. :wink:

#11

…das ist der Trugschluß von vielen!!!

Wenn auf z.B. „Durchfahrt Verboten“ FÜR 2t steht, dann ist IMMER das zul. ges.Gewicht gemeint, NIE das tatsächliche!!!

Potti

#12

Mensch Potti,

solche Straßen meiden wir doch eh schon :wink:

Du hast aber recht.

#13

„Über“ heißt über und nicht „bis“ oder „Ab“. Daher sind damit alle Anhänger mit einem zGG (nicht: tatsächlichen Gewicht!) ab 2001 kg gemeint.

Also selbst wenn Klaus sein Schüttelhotel überlädt, ist er bezüglich des Parkens auf der sicheren Seite, weil nicht über 2000 kg zGG.

#14

Falsch!

Hier gilt die tatsächliche Gesamtmasse, nicht die zulässige: 382ad57550a41ad8f8fa317852434b15.gif

#15

:meister:

Sorry!

…in den Regionen bewege ich mich nicht…

Potti

#16

Hi,

zum Parken und zum tatsächlichen Gewicht ist ja, denke ich, alles gesagt. Soweit mir aus der StVO noch alles im Hirn hängt, gibt es außer der Dauerparkregelung keine besonderen, abgesehen von beschilderden Einschränkungen. Jedoch mit der StVZO solltest du dich bei deinem WW beschäftigen. Dein WW wiegt gepackt und reisefertig sicher seine 2000 kg, dein Sharan Comfortline locker 1700 kg leer und dein Gesamtzuggewicht darf 4000 kg nicht überschreiten. Heißt max. 300 kg Zuladung im Shari, die sind schnell beisammen.

Gruß

Daniel

#17

Hi DGSHARAN!

…ich kann noch viiiiiel mehr!!!

click.gif

Grüßchen, Potti :wink:

#18

Hallo,

4000kg ist das obere Limit in den Papieren, in der Realität liegen wir doch alle ein wenig darüber. Die einen mit Segen des TÜVs, die anderen ohne.

Gruss

Krischan

#19

Hi krischan!

…ohne wäre ich nicht unterwegs - wehe es passiert was!

Das nehmen Dir alle übel, auch Deine Haftpflicht, die sich dann gerne bei Dir einen nicht unerheblichen Teil des Geldes wiederholt…und das dann auch tatsächlich darf.

Potti :smiley: