Wandlung bei EU-Wagen - Erfahrungen

Vielleicht gibt es den einen oder anderen Leidengenossen.

Ich fahre einen Sharan 1,9 TDI, BJ 08.01, der über Italien nach Deutschland gekommen ist. Ich habe in 01.02 als Neuwagen (steht im Kaufvertrag) von meinem freundlichen VW-Händler erworben.

Da der Wagen bei einer Laufleitung von etwa 9.000 km bisher ca. 15 Mal in der Werkstatt war (Klappern, Wassereintritt, Getriebeölschraube nicht festgezogen, Folien an den Türholmen ausgetauscht, Türgriffe innen ausgetauscht, zur Zeit ist der Zuheizer hinüber und mein Händler sucht noch die Reparaturlösung!!! u. a.) bin ich sehr unruhig, was die Zeit nach der Garantie ab 02.03 bringen wird.

Aus diesem Grund habe ich meinem Händler zwei Alternativen vorgeschlagen:
- Verlängerung der Garantie um 2 Jahre, damit ich dann nur Verschleißreparaturen tragen muss
- Wandlung (hierzu steht einiges im Forum)

Meine Frage: wer hat Erfahrung mit Wandlung bei einem EU-Fahrzeug. Laut meinem Händler wird dies über das Vertriebszentrum entschieden. Er selber dürfte nicht wandeln. Zur Zeit hat er einen indentischen neuen EU-Wagen auf dem Hof, mit dem sich eine Wandlung anbieten würde.

Würde mich über Eure Erfahrungen freuen :-))

Gremlin S 08.01 1,9 TDI/PD 140 PS MTK

#1

Wenn Du den Wagen im Januar 02 gekauft hast und es ein Neuwagen ohne Zulassung war, dann hast Du 2 Jahre Werksgarantie. An Deinem Posting sehe ich jedoch, dass Du ein Chiptuning (140PS) eingebaut hast. Von daher wird eine Wandlung eher schwierig, es sei denn der Händler nimmt es auf seine Kappe. Genauso wird es mit Garantieleistungen generell aussehen. Zumindest was Motor, Getribe und Antrieb angeht sind die da sehr empfindlich. Ausser dem defekten Zuheizer sind die Mängel an Deinem Fahrzeug normal. Ich glaube VW/Seat/Ford müsste jedes zweite Fahrzeug wandeln wenn das ausreichen würde.

Soweit ich weiss muß die Werkstatt mindestens 3 mal den gleichen Fehler erfolglos behandeln, bevor überhaupt Anspruch auf Wandlung besteht.

>Vielleicht gibt es den einen oder anderen Leidengenossen.
>Ich fahre einen Sharan 1,9 TDI, BJ 08.01, der über Italien nach Deutschland gekommen ist. Ich habe in 01.02 als Neuwagen (steht im Kaufvertrag) von meinem freundlichen VW-Händler erworben.
>Da der Wagen bei einer Laufleitung von etwa 9.000 km bisher ca. 15 Mal in der Werkstatt war (Klappern, Wassereintritt, Getriebeölschraube nicht festgezogen, Folien an den Türholmen ausgetauscht, Türgriffe innen ausgetauscht, zur Zeit ist der Zuheizer hinüber und mein Händler sucht noch die Reparaturlösung!!! u. a.) bin ich sehr unruhig, was die Zeit nach der Garantie ab 02.03 bringen wird.
>Aus diesem Grund habe ich meinem Händler zwei Alternativen vorgeschlagen:
>- Verlängerung der Garantie um 2 Jahre, damit ich dann nur Verschleißreparaturen tragen muss
>- Wandlung (hierzu steht einiges im Forum)
>Meine Frage: wer hat Erfahrung mit Wandlung bei einem EU-Fahrzeug. Laut meinem Händler wird dies über das Vertriebszentrum entschieden. Er selber dürfte nicht wandeln. Zur Zeit hat er einen indentischen neuen EU-Wagen auf dem Hof, mit dem sich eine Wandlung anbieten würde.
>Würde mich über Eure Erfahrungen freuen :-))
>Gremlin S 08.01 1,9 TDI/PD 140 PS MTK

#2

Danke für die schnelle Antwort.

Da der Wagen die Übergabeinspektion 08.01 beim Italiener hatte soll ab da die Garantie gelten (laut VW) und die zwei Jahre Garantie gewährt VW erst bei Autos ab 11.01… Wäre aber bestimmt ein interessante Fall für den Rechtsanwalt, weil der Wagen als Neuwagen erst 01.02 erworben wurde.

Zum (Oettinger)Chip: der war bereits vom Händler eingebaut und wurde beim Neuwagen mit erworben. Somit hat er keinen Einfluss auf die Garantie.

Wandlung ist gesetzlich dann möglich, wenn ein zweiter Reparaturversuch (Nachbesserung) scheitert. Dies ist bei meinem Wagen zwei Mal vorgekommen. DIe Frage ist nur, wie wird diese bei einem EU-Wagen abgwickelt?!

Gruß
Gremlin S 08.01 1,9 TDI/PD 140 PS MTK

#3

Wir hatten gerade eben in dieser Woche einen Vortrag eines Rechtanwaltes über Vertragsrecht. Der sagte, dass der Kunde bei Defekt die Wahlmöglichkeit einer Reparatur, bzw. der Rückgabe der Sache hat. (Innerhalb der Gewährleistungsfrist)Würde als bei dir bedeuten, dass du den Wagen zurück geben kannst. Ohne dreimalige Reparaturversuche.
Ich will jetzt hier keine Diskussion übers Vertragsrecht entfesseln. Bin selbst Rechtslaie und kann dessen Aussage nicht beurteilen. Aber vielleicht solltest du mal einen Anwalt, bzw. Rechtsauskunft (z.B. bei Gericht) einholen.

#4

>Danke für die schnelle Antwort.
>Da der Wagen die Übergabeinspektion 08.01 beim Italiener hatte soll ab da die Garantie gelten (laut VW) und die zwei Jahre Garantie gewährt VW erst bei Autos ab 11.01… Wäre aber bestimmt ein interessante Fall für den Rechtsanwalt, weil der Wagen als Neuwagen erst 01.02 erworben wurde.
>Zum (Oettinger)Chip: der war bereits vom Händler eingebaut und wurde beim Neuwagen mit erworben. Somit hat er keinen Einfluss auf die Garantie.
>Wandlung ist gesetzlich dann möglich, wenn ein zweiter Reparaturversuch (Nachbesserung) scheitert. Dies ist bei meinem Wagen zwei Mal vorgekommen. DIe Frage ist nur, wie wird diese bei einem EU-Wagen abgwickelt?!
>Gruß
>Gremlin S 08.01 1,9 TDI/PD 140 PS MTK

Hast den Kaufvertrag mit VW geschlossen? :o) Nein, na so was.
Hier ist einzig und allein der Händler der Ansprechpartner.
Wie der Händler das dann mit seinem Lieferanten ( Italien, Super ) verrechnen kann, ist dessen Problem.

Nochmal zur Erinnerung: VW-Garantie hat nicht mit dem Gewährleistungsansprüchen ab 01/02 zu tun. Eine Garantie ist ausschliesslich eine Erweiterung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen.

Gruss Dirk

#5

Wenn Du den Wagen als Neufahrzeug nach dem 01.01.2002 vom Händler gekauft hast, dann ist der in der Pflicht, denn der Kaufvertrag ist zwischen Händler und Käufer geschlossen worden. Auch bei einem Deutschen Fahrzeug bekommt der Händler das Auto auf den Hof und nicht das Werk.

Beim Kauf eines Fernsehers wendet man sich auch an der Händler und nicht an Grundig…!

Wende Dich an die KFZ Schiedsstelle, Rufnummer erfährt man bei Innung/Handwerkskammer, wo der Händler Mitglied ist.
Deren Urteil ist für den Händler bindend, aber nicht für den Kunden.

Micki