TÜV Mangel: Betriebsbremsanlage: Mindestabbremsung nicht erreicht

#3

In der StVO ist es eigentlich grob so geregelt:
Bei PKW muß eine Mindestabbremsung mit der Betriebsbremse von 50% bezogen auf die zulässige Gesamtmaße erzielt werden. Die Abweichung von linker zur rechter Seite darf maximal 25% vom größeren Wert betragen. Mit der Feststellbremse muß eine Abbremsung von mindestens 16% bezogen auf die zulässige Gesamtmasse erzielt werden. Die Abweichung von linker zu rechter Bremse darf nicht größer als 50% vom größeren Wert bei Feststellbremsanlagen die während der Fahrt betätigt und maximal 95% bei Feststellbremsanlagen die nicht während der Fahrt betätigt werden können (in aller Regel elektromechanische Feststellbremsanlagen) betragen.
Nach zu lesen in StVZO, §29, Erläuterung 9.

Ausführlicher und genauer hier nachzulesen:
www.umwelt-online.de/regelwerk/cgi-bin/suchausgabe.cgi?pfad=/gefahr.gut/strasse/stvzo/hubremsrl.htm&such=SCHILD

Punkt 8.

Ich habe mal meine TÜV-Berichte nachgeschaut und meine Werte lagen im gleichen Bereich wie deine sogar oftmals leicht darunter. Wieviel Ermessensspielraum vorhanden ist, ist für mich ein Rätsel.

Beispiel: War auch einmal in einer Werkstatt und dort auch Dekra-Prüfer. Da wurde sogar bemängelt, daß ich keinen 190km/h Aufkleber auf dem Armaturenbrett habe, wegen dem V-Index von meinen Reifen (Sch… die Kiste fäht ja nur 178km/h). Jedenfalls waren meine Bremswerte hinten von der Feststellbremse 171/161 was schon die Niedrigsten waren, die ich jemals hatte (Abbremsung 13.2%). Das wurde aber nicht bemängelt sondern nur Rost auf den Leitungen. Bei der Wiedervorführung war ich dann bei 120/120 (Abbremsung 9.5%) und vorne hatte ich auch nur 29.4%. Da habe ich aber TÜV bekommen - ???
Ansonsten liegen bei mir aber die Werte bei 46% Betriebsbremse und 15% Feststellbremse - was ja laut StVO eigentlich nicht ausreicht. Aber es wurde nie bemängelt.

Aber vielleicht kann Chaot was dazu sagen - würde mich auch interessieren