Platte rein und fertig…
„An Sonn- und Feiertagen dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Dies gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Hat ein Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Bei Lkw über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an) ist also der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient dieser keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren.“
Richtig, gewerblich ist das Schlagwort, nur Anhänger zum Beispiel für Sportzwecke dürfen angehängt werden am Sonntag aber nicht ein normaler Kasten Anhänger
Solange es nicht gewerblich ist, kannst du anhängen was du möchtest. Oder kennst du einen Gesetzestext, der das über die Art des Anhängers definiert?
Solange weder Zugfahrzeug noch Anhänger auf eine Firma zugelassen sind, liegt kein gewerblicher Güterverkehr vor. Privat darf ich Güter (z.B. meinen halben Hausstand) mit einem LKW unter 7,5t und Anhänger (also sowohl der Kleinlaster als auch der Anhänger nicht als Firmenfahrzeug zugelassen) auch Sonntags transportieren. Ist der LKW(ehwehchen) auf eine Firma zugelassen kann es sogar mit Sportanhängern (Wohnwagen, Kanutrailer etc.) zu Problemen kommen.
Und damit sollten wir so langsam das Sonntagsfahrverbot abbiegen können und zurück zu der (gefühlten) Werbeveranstaltung kommen.
Hast du auch dafür einen Gesetzestext? Ich finde nur Aussagen zum „Zweck der Fahrt“, was auch sinnhaft ist. Bei Einzelunternehmern ist z.B. das Fahrzeug immer auf eine natürliche Person zugelassen (was nicht bedeutet, dass sie pauschal nicht unters Sonntagsfahrverbot fallen). Und Fahrzeuge, die auf eine Firma zugelassen sind, können dennoch privat genutzt werden.
Deswegen, so lese ich es, ist rein der Zweck der Fahrt entscheidend.
Straßenverkehrsordnung § 30
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
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(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
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Hast Recht. Heute redet man vom Zweck.
Was aber dem Part „geschätsmäßig oder entgeltlich“ keinen Abbruch tut.
Damit sind private Fahrten weiterhin erlaubt. Also nix mit Lastanhänger an SGA mit LKW-Zulassung = Fahrverbot. Zumindest dann nicht wenn man unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig unterwegs ist.
Mein Gegenargument gegen den Umbau wäre eher die Versicherung. Der Firmen-L200 vor gut 20 Jahren wäre als LKW in der Versicherung so viel Teurer gewesen das es den Steuervorteil aufgefressen hätte. Da würde ich also vor der Umwidmung mal nachfragen wollen.
Bei meinem Anhänger steht in den Papieren, offener Kasten, gewerbliche Nutzung
Bei dem vorherigen stand das gleiche drin…
Wie kommst du zu dem Eintrag „gewerbliche Nutzung“???
Bei meinem steht unter 5. nur offener Kasten.
Die Anhänger sind relativ alt…