Also bei innenbeleuchteten Luftkanälen ist die Abstrahlung nach außen wohl vernachlässigbar - da dürfte die Rennleitung auch bei einer Kontrolle überhaupt nicht drauf anspringen. Ausnahme: 500W-Flutlichter
Ich hab in der StVZO über Innenbeleuchtungen von Pkw nichts gefunden.
Ich denke die Innenbeleuchtung fällt nicht unter lichttechnische Einrichtungen anPkw.
Solang die Sicht des Fahrzeugführers nicht beinträchtigt wird (analog § 54a StVZO) und keine Verwechslungsgefahr mit den lichttechnischen Einrichtungen besteht, seh ich kein Problem, oder?
Zum Thema Innenbeleuchtung gibts in der StVZO auch nichts. Deswegen kann man ja da machen, was man will, solange daraus eben keine Außenbeleuchtung wird - sprich: Der Lichtschein nach draußen so hell wird, daß es andere stört bzw. zu Verwechslungen und Gefahren führt. Und das wiederum ist Ermessenssache von TÜV und Rennleitung.
Klar kannst Du eine blaue Innenraumbeleuchtung haben. Du kannst die sogar während des Fahrens einschalten - solange die o.g. Regeln eingehalten werden.
Sorry, aber der einzige Hinweis auf Innnebeleuchtungen in o.g. Paragraphen bezieht sich auf Omnibusse. Der Rest behandelt lichttechnische Einrichtungen an Pkw.
Du hast persönlich TÜV-Erfahrungen in dieser Angelegenheit gesammelt und offensichtlich gibt es da ein gewisses Konfliktpotential. Nur würde mich intereressieren, auf welche Vorschriften sich der TÜV gestützt hat.
Es gibt ja auch Beispiele für Meinungen Vieler, die einer Überprüfung nicht standhalten (z.B. Lastindex des Reifens muss mindestens dem im Fahrzeugschein entsprechen oder Fahrradfahren mit Kopfhörern ist verboten)
Die Vorschriften scheinen wohl nicht direkt aus der STVZO zu stammen, sondern aus entsprechenden EU-Richtlinien.
§49a STVZO
„Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates … zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 … bezieht“
Dort sind auch diverse Innenbeleuchtungen beschrieben.