#12
Gehofft - warum auch immer :?

Na ja - ich versuche, auf Fragen zutreffende und aktuelle rechtliche Antworten zu geben 
Dabei ist es mir allerdings auch schon passiert, dass ich nach einer Reihe von Fragen und ausdrücklichen Zusatzfragen „angeknurrt“ wurde:
Ist ja gerade so, wie wenn „man die Hand beisst, die einen füttert“ - schließlich „mache“ ich die Rechtslage nicht, sondern versuche lediglich, sie zutreffend darzustellen … :?
Manche scheinen mit ihren Fragen halt eher eine Bestätigung zu suchen, das das, was sie toll finden und machen wollen bzw. auch schon gemacht haben, tolerabel, problem- und folgenlos sowie unbedenklich sei…
Wie gesagt - ich versuche, die Rechslage darzustellen - was der einzelne in Kenntnis dessen dann macht, muss er selber entscheiden, bezahlen, verantworten, und im Fall der Fälle unter Umständen auch mal wieder (unter erneutem finanziellem und sonstigem Einsatz) „zurückbauen“ …

Bei „besagten Reaktionen“ ist mir die Abwandlung eines nicht unbekannten Werbespruchs eingefallen:
"SGAF - das Forum
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Seitenbegrenzungsleuchten mit Bauartgenehmigung von Anhängern und anderen Kfz-Typen sind bei vorschriftsmäßiger Anbringung zulässig.
[quote=""Manfred „“]
Bei uns sind Seitenmarkierungsleuchten nur ab einer Bauartlänge von 7 Metern vorgesehen und vorgeschrieben.
Einige WW erreichen diese Länge, daher die Seitenleuchten in Gelb.
Unsere SGA haben ein Problem, diese Länge zu erreichen, daher nicht zugelassen!!
[/quote]
Die (deutschen) Bau- und Betriebsvorschriften unterscheiden zwischen vorgeschriebenen und (darüber hinaus auch) zulässigen lichttechnischen Einrichtungen.
Die bei bestimmten Fahrzeugen und Zügen vorgeschriebenen Seitenmarkierungsleuchten sind an mehrspurigen Fahrzeugen, die nicht unter die Ausrüstungspflicht fallen, ausdrücklich auch zugelassen:
[www.fahrschule24.net/stvzo/51a.htm click.gif](https://www.sgaf.de/uploads/default/original/3X/5/a/4/5a40d695b8418debd2614679afad33618387acf5.gif)
Maßgeblicher Auszug aus § 51a Abs. 6 StVZO: „Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.“
Dies gilt also für Kfz/Zugfahrzeuge, als auch für Anhänger :!:
Möglicherweise ist das in Österreich und auch in anderen Ländern sinngemäß identisch geregelt - im Zweifelsfall müsste man es dort abklären.
Gelb sind alle (in Deutschland) vorgeschriebenen und zugelassenen Seitenrückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten; der „Ausnahmefall rot“ aus § 51a Abs. 6 StVZO (seitlich hinten) kann nie auf nachgerüstete Seitenmarkierungsleuchten zurtreffen (also auch nicht auf den „weiter oben gezeigten Fall“)
:!:
Der langen Rede kurzer Sinn und mein Rat zur Ursprungsfrage: Seitenmarkierungsleuchten mit Bauartgenehmigung aus dem Angebot von Leuchtenherstellern oder auch von anderen Kfz-Typen oder Anhängern aussuchen (da wird sich doch bei Gott was passendes finden lassen …) und einbauen - fertig und gut ists :!:
8)
Worum es CO-OL aber wohl sicherlich auch geht: Die Seitenmarkierungsleuchten sollen - wie die (Seiten-)Blinker aus optischen Gründen „nur gelb leuchten und in nichteingeschaltetem Zustand klar sein“. Ob es das als bauartgenehmigte Seitenmarkirungsleuchte (bereits) gibt :?:
Ich wünsche viel Spaß und Erfolg bei der Suche und hoffe auf Bilder von der erfolgreichen Realisierung :!:
Gruß
Hohenloher
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