Wie schon in der Überschrift stellt sich wieder einmal die Frage nach der Eintragung der AHK in den Papieren (Österreich, also Zulassungsschein)
Nach meinen Nachforschungen muß entweder
Die AHK schon im Typenschein stehen
Die AHK Einzelgenehmingt und eingetragen werden
Eine Bestätigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegen das diese AHK in diesem Typ Auto nicht eingetragen werden muß.
Keine der 3 Voraussetzungen ist bei mir erfüllt
Dazu stellen sich folgende Fragen:
1.: Kann jemand der seinen definitv mit AHK ab Werk gekauft hat sagen ob diese entweder a) in den Papieren steht oder er b) einen solche EG-94/20 Bestätigung bekommen hat?
2.: Kann mit jemand sone EG-94/20 zukommen lassen. Ich vermute das ist nur ne Kopie mit ner Serienfreigabe.
3.: Kann ich mit 100%iger Sicherheit feststellen ob meine AHK wirklich ab Werk/ab Importeur kam? Wenn ja wie? (evtl Austattungscode o.ä.)
4.: Wie ist das bei auch anderen? Hab nur ich jetzt das Problem? Wenn nein wie habt ihr das gelöst?
5.: Sonstige Lösungsvorschläge? Denn der schlimmste weil teuerste und aufwändigste Fall wäre nämlich jetzt die Einzelgenehmigung. Dazu braächte ich nen Fachbetrieb der den ordentlichen Einbau bestätigt (und dafür auch nech Geld will obwohl die seit 4 Jahren ! dranhängt)u nd nen Termin zur überprüfung beim Verkehrsamt der zuständigen Landesregierung und der ist auch nicht gratis (aber vermutlich umsonst )
Zur Klarstellung: Wir reden hier von ner abnehmbaren Westfalia am Facelift Modell.
Grüße
Bernd
edit: Frage 6. die vieleicht doch schon alle andern löst: Am Typenschild ist ja ne „e“ Nummer. Das sit zwar die EG94/20 genehmigungsnummer, aber der Beweis dieses Teil für dieses Auto ist damit noch immer offen. Wie belege ich das die AHK mit der Genehmigungsnummer e13 00-0681 für nen zugelassen ist und diese fachgerecht (ab Werk) montiert war.
Ich hab auch die abnehmbare Westfalia nachgerüstet - da die auch ab Werk verbaut wird, seh ich kein Problem - und ich habe bei der Rennleitung gefragt. Übrigens-schau mal auf die beiliegende Montage- und Betriebsanleitung deiner Westfalia-AHK, da steht alles oben. Diese Betriebsanleitung führe ich im Auto mit, das muss reichen.
Solltest du die Anleitung nicht mehr haben, kannst du sie dir bei Rameder herunterladen.
In den Zulassungsschein wird sowieso nix dazueingetragen, wenn, dann nur in den Typenschein (war bei meinem vorigen Auto so, da hab ichs eintragen lassen, da nicht die Abwerkvariante).
@Merlin: Ich habe eine ab Werk eingebaute Anhängekupplung und nur die oben angeführten Punkte im Zusammenhang mit einer Anhängekupplung finde ich in Zulassung und Typenschein.
Wenn Du diese Einträge alle hast und eine der E-Nummern mit deiner Anhängekupplung übereinstimmt dann hast Du jetzt auch eine ab Werk eingebaute Anhängekupplung
Naja irgendwie bin ich auch dieser Ansicht. Aber ich habe gestern mit einen Verkehrsjuristen vom ÖAMTC telefoniert und der sieht das etwas anders.
Primäres Problem ist wohl die Beweisführung des ordnungsgemässen Einbaus (vor allem auch natürlich bei nem 2. Besitz wie bei mir).
Theoretisch hätte sich ja der Vorbesitzer oder ich auch die AHK Kaufen und selber ranschrauben könne. (Was übrigneds natürlich genauso funktioniert, aber das Gesetz sieht das anders)
Daher nochmal die Frage ob man evtl anhand von nem Austattungscode sagen kann ob der wirklich so ab Werk kam?
Wolfang, sehe ich das richtig das also bei dir im Zulassungsschein auch nur die Anhängelasten, nicht aber wie früher üblich die AHK selbst eingetragen sind?
Es gibt also nichts was in den Fahrzeugpapieren nachgetragen werden könnte weil ja alle Eintragungen bereits erfolgt sind.
Und daher sehe ich auch keine Möglichkeit im Nachhinein die nicht ab Werk vorhandene Anhängekupplung nachzuweisen.
Beim Wechsel meines ersten Sharan auf den zweiten im Jahr 2000 habe ich auch die Anhängekupplung von VW ummontieren lassen und damals wurde auch nichts nachgetragen
es gibt ausnahmen von der Genehmigungspflicht (siehe unten)
diese sind aber alle an irgendwie schwer beweisbare Begingungen genüpft. zb Nachweis dass diese Type für dieses KFZ geeigent sit usw. Hierzu bräuchte man diese EG94/20 Genehigung von der AHK. Und sogar hier wird noch der Nachweis des fachgerechten Einbaues „empfohlen“.
Um diesen ganzen Wirr Warr zu entkommen könnte man jetzt die AHK in den Zulassungsschein eintragen lassen. Hierzu jedoch ist obiger Einbaunachweis zwingend notwendig.
Mein Problem ist einfach, ich will eine Disskussion mit soner bunten Mütze (Was tragen die jetzt eigentlich? weiss? blau? grün? :-k ) aus dem Weg gehen. Denn beim letzten Mal als mich so ein Wurschtel wegen ner ähnlichen Sache generft hat (Umgebaute, aber typengenehmigte Holmlenker an nem Motorrad. Gleiche Problematik mit eintragen oder nicht) wäre das beinahe ausgeartet. War schon kurz davor verhaftet zu werden
Grüße
Bernd
[quote"]
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:
* im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 3 KDV
*Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie 94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.) erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV
Es wird empfohlen eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!
[/quote]
Ist wohl ein Unterschied, ob am Motorrad sowas Elementares wie der Lenker umgebaut wurde oder eine auch ab Werk montierte, bei dir (und bei mir) nachträglich eingebaute AHK.
Probleme wegen dem fachmännischen Einbau gäbe es nur, wenn sich zb. die AHK lösen würde und dadurch ein Unfall passieren würde.
Naja gut, ihr habt mich beinahe überzeugt. Aber durchaus sinnvoll wäre es dann wohl ne Kopie von der Seite im Typenschein mitzunehmen oder? Kann zumindest nicht schaden.
Naja ich dachte die Kopie beweist das überhaupt eine AHK irgendwo drinnensteht. Denn sonst sind wir wieder am Anfang (vorsicht Endlosschleife ) wo die AHK zwar ne e Nummer hat, aber nirgends wo die Zuurdnung zum Autotyp hergestellt werden kann. Eben weil ich den Typenschein nicht immer mithabe. Du weist schon…Selbstschutz durch Diskussionsvermeidung mit den blauen.
Da müsste dem lieben Herrn Bezirksgendarm aber schon sehr langweilig sein dass er bei einem „Lieferwagen“ anfängt die Anhängekupplung in Frage zu stellen
Wenn, dann könnte eine nicht eingetragene Anhängekupplung wohl eher im Falle eines Unfalls eine Rolle spielen und da bist Du ja sowieso auf der richtigen Seite
OK ich werds von den ca 10.000 Entwicklungshilfeeinheiten die ich schon übern Semmering geleistet habe abziehen
Mal im Ernst: War mein Fehler weil ich nicht sorgfältig gelesen hab. Zwar die Anleitung runtegeladen, aber halt nur flüchtig überblättert und sofort als Eingauanweisung wieder abgelegt. Die eine Seite wo der sinvolle Text mit EG Nr usw hab ich erfolgreich überblättert. Nu is aber alles klar.