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Hi TomB,
Fahrtenbuch ist eine prima Sache - ich benutze in unserem A4 das Audi Logbook. Kein Geschreibsel mehr und keine 1% im Monat mehr zu versteuern.
Das Navi fällt vielleicht schon demnächst aus den 1% raus wie steuernewsletter.de schreibt:
+++ Navigationsgeraet: Sonderausstattung im Fahrzeug oder
Telekommunikationsgeraet?
Mit Urteil vom 4. Juni 2004 entschied das FG Duesseldorf, dass eine Navigationsanlage ein Telekommunikationsgeraet i. S. von § 3 Nr. 45 EStG ist und dessen Ueberlassung durch den Arbeitgeber nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Im strittigen Fall hatte der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfuegung gestellt bekommen, das er auch privat mitbenutzen konnte. In dem Fahrzeug war ein Navigationsgeraet eingebaut. Die Anschaffungskosten fuer dieses Geraet betrugen DM 6.521,55.
Nach § 6 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges fuer jeden Kalendermonat mit 1 % des inlaendischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzueglich der Kosten fuer Sonderausstattungen einschliesslich Umsatzsteuer steuerpflichtig anzusetzen. Im Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 ESTR 2004 (Einkommensteuerrichtlinien der Finanzverwaltung) werden in der beispielhaften Aufzaehlung der Sonderausstattungen auch Navigationsgeraete aufgefuehrt.
Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Ueberlassung von Personalcomputern und Telekommunikationsgeraeten zur privaten Mitbenutzung erhaelt, ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige bei der Bemessungsgrundlage fuer die Ermittlung des geldwerten Vorteils die Anschaffungskosten fuer das Navigationsgeraet nicht miteinbezogen, da er die Auffassung vertrat, bei dem Navigationsgeraet handele es sich um ein Telekommunikationsgeraet i. S. von § 3 Nr. 45 EStG.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Es begruendete dies u. a. damit, dass die Navigationsanlage eine technische Einrichtung sei, die elektromagnetische Signale von GPS-Satelliten empfaengt. Diese elektromagnetischen Signale seien als Nachrichten identifizierbar, weil die Navigationsanlage anhand der Zeitsignale den Standort des Fahrzeuges unter Zuhilfenahme der eigenen Daten (Geschwindigkeit, Richtung und
Kartenmaterial) errechnen koenne.
Wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der Sache, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Diese hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil auch schon eingelegt.
Fuer alle, die von diesem Sachverhalt betroffen sind, ist es sicherlich interessant, sich die Urteilsbegruendung des Gerichts einmal durchzulesen, da es sich sehr differenziert mit den Begriffsdefinitionen der Geraete beschaeftigt.
Finanzgericht Duesseldorf, Az. 18 K 879/03 E.