Text der VW-Garantieverlängerung

Mavo fragte letzte Woche nach dem Text der Garantieverlängerung.
Hier iste er. Ich habe das Infoblatt zum Versicherungsschein mal eingesscannt.
Der eventuell komische Aufbau des textes kommt daher, das ich ihn nicht weiter bearbeitet habe

TEXTBEGINN:

Volkswagen VersicherungsService
Zweigniederlassung der Völkswagen-Versicherungsdienst GmbH, 38437 Wolfsburg

Bedingungen für die Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung

GVB 252/0

  1. Versicherungsleistung
    (1) Für das im Versicherungsvertrag näher bezeichnete Volkswagen-Kraft­fahrzeug, das bis zu 18 Monate vor dem erstmaligen Vertragsabschluss als Neufahrzeug unmittelbar von einem Volkswagen-Händler als Neufahrzeug erworben und zugelassen wurde, wird nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen Garantie gewährt. Der Leistungsumfang der Garantieversicherung bestimmt sich nach Maßgabe von Ziff. 11.
    (2~ Die Garantieversicherung gilt zunächst für 24 Monate. Sie beginnt mit dem Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit der Erstauslieterung des Fahrzeugs für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewährten Gewährleistung und endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums (48 Monate nach der Erstauslieferung des Fahrzeugs). Einer Kündigung bedarf es nicht.
    Beantragt der Versicherungsn~Ihmer den Abschluss der Versicherung nicht zeit­gleich mit dem Kauf oder der Ubergabe des Fahrzeugs, ist die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartung nachzuweisen.
    (3) Wird die Garantieversicherung durch den Versicherungsnehmer verlängert, gilt die Verlängerung jeweils für weitere 12 Monate und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    (4) Über die Möglichkeiten zur Verlängerung der Garanlieversicherung wird der Versicherungsnehmer informiert. Eine Verpflichtung zur Verlängerung der Garantieversicherung besteht nicht.
    (5) Abmeldung, vorübergehende Stilllegung sowie Halter- und Besitzerwechsel haben keinen Einfluss auf die Dauer des Versicherungsschutzes.
    (6) Die Garantieversicherung gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt sie für ganz Europa.

  2. Urnfang der Garantieversicherung
    l1) Für Fahrzeuge, deren Erstzulassung zum Zeitpunkt des Versicherungs­beginns (Erstmaliger Beginn bzw. Verlängerung) weniger als 6 Jahre zurückliegt und deren Gesanntfahrleistung zu diesem Zeitpunkt unter 150.000 km beträgt, wird eine Garantie für die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektri­schen Bauteile des im Versicherungsvertrag näher beschriebenen Kraft­fahrzeuges mit Ausnahme der unter Ziffer 111. aufgeführten Positionen (Garantieversicherungsausschlüsse~ gewährt.
    (2) Für Fahrzeuge, die nicht den unter 1. genannten Voraussetzungen entspre­chen, wird Garantie für die Funktionsfähigkeit folgenderTeile gewährt:
    Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtungen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, sowie alle mit dem Olkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe / Antriebsscheibe mit Zahnkranz;
    Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und alle Innenteile ein­schließlich Drehmomentwandler;
    Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse einschließlich aller Innenteile
    Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen unäAntriebsge­lenke; elektronische Differentialsperre (EDS) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und EDS-Ventilblock; Antriebs­schlupfregelung (ASR) mit den Teilen: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe;
    Lenkung: Das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innen­teilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, Steuergeräte für Servolenkung;
    Brernsen: Hauptbrennszylinder, Brennskraftverstärker und Hydropneumatik, Brennskraftregler, Anti-Blockier-System (ABS) mit den Teilen: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler;
    Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Einspritz­anlage, Vergaser, Turbolader;
    Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage und Anlasser, Lambdasonde, Klimaanlage mit den Teilen: Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer; Sicherheitskontrollsystenne für Airbag und Gurtstraffer; Steuergeräte für Zentralverriegelung, Wegfahrsicherung, Getriebesteuerung;
    Kühlsystern: Wasserpumpe, Kühler-Thermostat, Heizungskühler, Lüfter­kupplung
    Die Garantie erstreckt sich auch auf die im Zuge einer Garantiereparatur anfal­lende Hilfsmittel wie Öle, Ölfilter, Dichtungen, Schläuche und Frostschutzmittel.

  3. Garantieversicherungsausschlüsse
    Die Garantieversicherung leistet nichti (1) für
    a) Wartung (Teile und Service) und allgemeinen Verschleiß b) alle beim Deckungsumfang nicht genannten Teile (vgl. Ziff. 11 Nr. 2) c) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
    (2) die nachfolgenden Positionen und Bauteile
    a) Einstellung des Motors
    b) Spureneinstellung und Auswuchtung der Reifen
    c) Filter, Schmier- und Frostschutzmittel, Betrielbsstoffe, Zünd- und Glühkerzen,
    es sei denn, der Austausch erfolgt in Verbindung mit der Reparatur eines
    gedeckten Teils
    d) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben und -klötze e) Alle Rahmen- und Karosserieteile
    f) Gummiteile (z.B. Keilriemen, Zahnriemen, Schläuche, Achsmanschetten
    usw.)
    g) Glas (ausgenommen die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungselements)
    und Birnen, Scheinwerfergehäuse
    h) Reifen, Batterie, Sicherungen, Federn und Stoßdämpfer i) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen j) Zierleisten und Innenausstattung, Polsterung, Cabrio- oder Vinylverdecke

i)

k)

l~

b)

k) Luft- undWasserlecks, Windgeräusche, Gummidichtungen anTüröffnungen,
Kofferraum und Dach, Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und
Korrosionsschäden
1) Auspuffsystem mit Katalysator, Verunreinigung im Benzinsystem
m) Radio/Kassettenspieler, Antenne und alle Teile des Sound-Systenns sowie
Unterhaltungselektronik, Navigationssystem undTelefon.
(3) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch
~nmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder
Uberschwemmung sowie durch Brand oder Explosion
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder durch
Kernenergie
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus
anderweitiger Garantiezusage eintritt oder einzutreten hat
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus
den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen
f) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller
festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betrielbsstoffe entstehen
h) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B.
Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden,
die nicht durch den Hersteller zugelassen sind oder nicht fachgerecht ein­
gebaut worden sind
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass
der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusam­
menhang steht oder, dass die Sache zur Zeit des Schadens wenigstens
behelfsmäßig repariert war
an Kraftfahrzeugen, die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig
an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind
an Kraftfahrzeugen, die während der Garantiedauer als Flotten-, Rettungs­
und Polizeifahrzeuge eingesetzt werden sowie an Kraftfahrzeugen, die auf
einen Betrieb des Kraftfahrzeuggewerbes zugelassen sind
die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind oder zu
denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu tä u schen, die für den
Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind
(4) für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
a) an dem Kraftfahrzeug nicht die vom Hersteller vorgeschriebenen oder emp­
fohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten in einer durch den Hersteller aner­
kannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind
zur Beeinflussung der Garantie Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen
werden oder ein Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen
Kilometerstandes nicht angezeigt wird
c) der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur nicht unverzüglich gemel­
det und das Kraftfahrzeug nicht zur Untersuchung der beschädigten Sache
bereitgestellt wird, die zur Feststellung des Schadens erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt werden oder Weisungen zur Minderung des
Schadens nicht befolgt werden
d) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des
Kraftfahrzeuges nicht beachtet werden.
(5) Für mittelbare Schäden wie z.B. Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung u.ä. wird kein
Ersatz geleistet.

IV. Voraussetzung für den Anspruch aus der Garantleversicherung
Der Anspruch besteht nur, wenn an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vor­geschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt worden sind,

V. Höhe des Ersatzanspruchs
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der versicherten Teile
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer seine Funktionsfähigkeit
unmittelbar verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
(2)~ Die Garantieversicherungsleistung besteht im Ersatz der erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich aller notwendigen Ersatzteile.
Maßgebend für den Einsatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des
Herstellers. Basis für die Erstattung der Kosten für Ersatzteile ist die unver­
bindliche Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag. Teileaufschläge
werden nicht ersetzt.
(3) Tritt ein versicherter Schaden ein, umfasst die Leistung des Versicherers
auch:
a) Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und
Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, wenn ihr Ersatz technisch erforderlich
ist sowie im Zuge einer unter diese Versicherung fallenden Reparatur anfal­
lende Hilfsmittel wie Öle, Olfilter, Dichtungen, Schläuche und Frostschutz­
mittel;
b) Test-, Mess- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit dem
garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind.
(4) Uberschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie
sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt
sich der Anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit.
(5) Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Reparatur wird beschränkt
durch den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts eines garantie­
pflichtigen Schadens.

(6) An jedem versicherten Schaden beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadens - mindestens jedoch 50,00 EURO, maximal 250,00 EURO je Schadenfall.
Vl. Abwicklung der Garantieversicherung
(1) DieAbwicklung von unterdieseVersicherung fallenden Schäden erfolgt über
eine Volkswagen-Vertragswerkstatt,
a) nach Möglichkeit bei dem die Garantieversicherung vermittelnden
Völkswagen-Händler/Vertragswerkstatt,
wenn der Versicherungsfall innerhalb eines Umkreises von 50 km von des­
sen Standort eintritt;
b) nach Wahl des Versicherungsnehmers bei einem anderen Volkswagen­
HändlerNertragswerkstatt,
wenn der Versicherungsfall außerhalb eines Umkreises von 50 km eintritt.
(2) Vor Beauftragung der Reparatur hat der Versicherungsnehmer der
Vertragswerkstatt des Herstellers das Bestehen der Garantieversicherung
durch Vorlage der Garantiekarte anzuzeigen oder den Schadenfall dem
Versicherer anzuzeigen. Ist die Reparatur im Ausland erforderlich oder ist die
Reparatur nicht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers möglich, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, vor Beginn der Reparatur dem Versicherer
den Schadenfall anzuzeigen. In diesen Fällen hat der Versicherungsnehmer die
Reparaturkosten zunächst zu verauslagen, die quittierte Reparaturrechnung ist
dem Versicherer vorzulegen, der die Auslagen nach Prüfung im Rahmen der
Bedingungen für die Neuwagen-Anschlussgarantieversicherung erstattet.
Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, da ss er die
Reparatur ohne vorherige Zustimmung des Versicherers, von einem nicht zur
Vertragsorganisation des Herstellers gehörenden Betrieb durchführen lässt,
werden nicht erstattet.

b

VII. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem
Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat
a) den Schaden vor der Reparatur einem Volkswagen-Vertragshänd­
ler/Werkstatt unverzüglich anzuzeigen
einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der
beschädigten Sache zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die
Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
c) im Schadenfall das Serviceheft zum Nachweis der Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten vorzulegen;
d~ den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des
Versicherers zu befolgen;
e) sofern keine Abrechung durch die Vertragswerkstatt erfolgt, die Reparaturrechnung innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum dem Versicherer einzureichen. Aus ihr müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitsrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.

Vill. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wird eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Entschädigungspflicht frei.

IX. Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Versicherungsfall verjähren 6 Monate nach
Schadenmeldung beim Versicherer, spätestens 6 Monate nach Ablauf der
Versicherung.

TEXTENDE

…alles klar??? ;-))

Jasper SHA 115PS TDI 06/2002 mit Garantieverlängerung