#12
>>Ebenso sollte bei Nachtfahrten beim Fernlicht die Nebelleuchten mit angehen.
>>(diese Funktion natürlich mit TÜV-Schalter) 
>HERR RUBEL !
>Darf ich sie darauf aufmerksam machen, das sie im Begriff sind eine Ordnungswiederigkeit gemäß StVO § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 17 (Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt) zu begehen.
>Zuwiederhandlungen werden mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro (pro Tatbestand) geahndet. (Bußgeldkatalog S.12, Tatbestand Nr. 73.2)
>Darüber, das sie die Zulassung für ihr KFZ verlieren, möchte ich großzügiger Weise hinwegsehen. Das kostet sie nur ihren Führerschen !
>:)
>
Hey kennst Dich aber gut aus !!! 
Schon mal selber erlebt und bezahlt ??? oder arbeitest Du in grüner Uniform ?
Hätte da aber dann noch eine kleine Verbesserung (was wird das wohl kosten ?)
Nachdem die Nebelleuchten mit dem Fernlicht angehen, sollte nun bei gleichzeitigem Linksblinken selbständig die Hupe kommen (Intervalbetrieb).
Diesen Modus würde ich dann als „DRÄNGELMODUS“ bezeichnen, den ich natürlich nur außerhalb der Ortschaft anwende.
Weis schon, dass ich in Tempo 30 die 55 km/h nicht überschreiten sollte.
Wie ich sonst mich so im Straßenverkehr bewege kann man unter
users.pandora.be/mansie/rijschool.swf
sehen.
In diesem Sinne
Rubel