Anzahl der Sitze im SGA I und SGA II

Dieser Artikel der PEDIA befasst sich mit der Problematik der möglichen bzw. zulässigen Bestuhlung beim SGA und betrifft den SGA I sowie den SGA II (Facelift). Grund für diesen Artikel ist die immer wieder aufkommende Frage im Forum, wie viele Sitze erlaubt sind und die nicht einheitlichen Eintragungen in den Fahrzeugpapieren. Die hier abgebildeten Schreiben von Ford und VW sind zwar fahrzeugbezogen, bringen aber Licht ins Dunkle und bei Schwierigkeiten eventuell einen Vorteil.

**Wichtig: Dieser Artikel ist kein Freifahrtsschein für sieben Sitze sondern lediglich ein Lösungsansatz für das in der Überschrift genannte Problem !!

Fakt ist und bleibt:
Ein Fahrzeug darf sein zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten!**

Grundsätzliches:

Der SGA ist als Basis immer ein Fünf-Sitzer. Der sechste und/oder siebte Sitz sind Extras oder Bestandteil einer bestimmten Ausstattung. Bei Ford gibt es z.B. die so genannten Space-Pakete (+1/+2 Sitze), die Ghia-Austattung (6 Captain´s Chairs/oder sieben normale Sitze), bei VW die Highline-Austattung (6 Sitze) usw.

Allerdings gibt es auch SGAs, bei denen schon im Konfigurator nur maximal 6 Sitze angeboten werden. Dieses betrifft SGA mit Allrad beziehungsweise Automatik, wenn diese mit Ersatzrad und/oder AHK ausgerüstet sind. Das Problem dabei ist das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge bzw. die nur noch geringe Zuladungsmöglichkeit. Andere Modelle können aber ebenfalls betroffen sein, wenn man eine exzessive Anzahl von Extras zum Auto bestellt (Vollausstattung + Multimedia + Standheizung etc.).

Überlegungen zum eigentlichen Problem:

Das Problem ist also die eingetragene Anzahl von Sitzen/Sitzplätzen in den Fahrzeugpapieren. Hier im Forum schwankt die Anzahl der möglichen Eintragungen von zwei bis sieben Sitzen. Dabei ist keinerlei Einheitlichkeit bezüglich des Modells, der Motorisierung o.ä. zu erkennen. So gibt es z.B. auch 6-Zylinder, die sieben Sitze eingetragen haben, aber kleine Benziner, bei denen nur 4 Sitze eingetragen sind (!!)

Dieses Wirrwarr lässt die Vermutung zu, dass es eigentlich egal ist wie viele Sitze in den SGA eingebaut werden. Grundsätzlich kann man meiner Meinung nach alle vorhandenen Sitzaufnahmen auch mit Sitzen bestücken, ohne dass einem das Auto zusammenbricht. Eine Überladung ist beim reinen Personentransport relativ unwahrscheinlich und viel Kofferraum für Zuladung bleibt bei sieben Sitzen sowieso nicht mehr übrig.

Problemfall Österreich:

Aus den Artikeln hier im Forum geht hervor, dass die Anzahl der vorhandenen bzw. eingetragenen Sitzplätze erheblichen Einfluss auf die Haftpflichtbeiträge hat (bis zu 30% mehr pro zusätzlichem Sitz!!) Insofern ist bei einem Unfall und einer höheren Bestuhlung als eingetragen mit Ärger zu rechnen. Deshalb werden zumindest unsere österreichischen Mitglieder nicht umhin kommen die gewollte maximale Bestuhlung eintragen zu lassen.

Für die deutschen SGAF-ler:

Um zumindest unseren deutschen Mitgliedern eine Grundlage für die volle Bestuhlung an die Hand zu geben werden hier die Antwortschreiben von Ford und VW an Hillbilly und Anderlavista zur Verfügung gestellt. Die Antwortschreiben sind zwar fahrzeugbezogen sprechen allerdings beide von einer EG-Typgenehmigung, die für alle SGAs gelten sollte.
Nur das zulässige Gesamtgewicht, die Anzahl der Sitzaufnahmen oder aber auch die Sitze selbst (Captain´s Chairs = jeweils zwei Mittelarmlehnen) könnten einen also daran hindern, sieben Sitze zu verbauen.

(Danke an Anderlavista)

(Danke an Hillbilly)

**Wichtig: Dieser Artikel ist kein Freifahrtsschein für sieben Sitze sondern lediglich ein Lösungsansatz für das in der Überschrift genannte Problem !!

Fakt ist und bleibt:
Ein Fahrzeug darf sein zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten!**

Gruß
Dennis

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