Reifen: Infos zur Zulässigkeit und Herstellerempfehlungen

Sehr interessant, für alle die eine Kampf mit den Behörden haben, wenn es um das Thema Reifen geht:

Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG dürfen die Mitgliedsstaaten den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeuges nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Typengenehmigungszeichen (der E/ECE-Kennzeichnung, die ab Herstellungsdatum 01. Oktober 1998 für Motorrad-, Pkw- und Lkw-Neureifen verbindlich ist) versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Das bedeutet:

Die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens, der an einem Fahrzeug montiert wird, muss im Fall eines Fahrzeuges, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen Achslast entsprechen (EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.3.1 und 3.3.1.1) und jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug ausgerüstet ist, muss ein Geschwindigkeitskategoriesymbol aufweisen, das der vom Fahrzeughersteller angegebenen bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges oder der jeweiligen Belastungs-/ Geschwindigkeitskombination entspricht (EU-Richtlinie 92/23/EWG Anhang IV Nr. 3.4.1).

Ursache ist die Bewertung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit - § 36 der StVZO, dort wird dazu u.a. im Absatz 1) ausgeführt:
„Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, insbesondere der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges, entsprechen.“

Im Klartext dürfen Reifen montiert werden die nur die eingetragenen Höchstgeschwindigkeit aus halten und der Tragfähigkeitsindex pro Reifen, die Hälfte der höchsten zulässigen Achslast.

Es sei dazu auch auf diesen Link verwiesen (öffnet im neuen Fenster): Link

gesetzliche-grundlagen-fuer-zulaessige-bereifungen-an-kraftfahrzeugen.pdf (51 KB)

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