Reflektionsaufkleber Weis/Rot-Markierungen (Was darf man an einem Privatwagen anbringen? Was ist erlaubt?)

Hallo Schrauber, Hallo Zulassungsprofis,

letztens habe ich bei mir in der Nachbarschaft einen silbernen Ford Galaxy ca.2001-05 mit reflektierenden Aufklebern an Ecken (Stoßstange) und quer auf der Heckhaube gesehen. Offensichtlich als Baufahrzeug oder Begleitfahrzeug eines Bauunternehmens mit gelber Rundumleuchte auf dem Autodach.
Es handelte sich nicht um diese „blinden“ Aufkleber sondern um recht stark rückstrahlende Elemente mit einer Reflektions-Wabenstruktur wie man diese von Rettungsfahrzeugen oder Bergungsfahrzeugen kennt.

[1.] Da ich zur Zeit Laternenparker auf einer Ortsdurchgangsstraße bin, wollte ich mal nachfragen ob das auch Privat erlaubt ist und wo am Fahrzeug bzw. wie groß am Fahrzeug diese Aufkleber sein dürfen ohne irgendwelche Bestimmungen zu verletzten?

[2.] Ich fahre auch sehr oft mit einem überlangen Anhänger um für einen Stahlhandel bis zu 6m Halbmaterial auszuliefern. Insofern würde mir eine Rundumleuchte und entsprechende Reflektoren helfen mein Verkehrshindernis etwas auffälliger zu gestalten.

Wer kann mir helfen sicherzustellen was als Privatfahrer im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt ist. Ich suche alle Hinweise und auch evtl. Gesetzestext für entsprechende TÜV Eintragungen falls diese nötig ist. Die Aussagen hilfsbereiter Brummifahrer konnte ich bisher nicht ausreichend und für mich befriedigend verifizieren.

[3.] Gerne würde ich auch erfahren wo man diese, relativ stark reflektierenden Aufkleber beziehen kann?

[4.] Ob diese auch auf den Längsseiten und evtl. auf den Anhänger (2.Achser mit Deichsel) rund herum gestattet sind?

[5.] Vielleicht hat ja auch der eine oder der andere Bilder von einem SGA der so „gepimt“ worden ist gemacht welche er mir zusenden kann. Ich hatte leider keine Kamera um mein „Vorbild“ hier vor Ort digital fest zu halten.

[6.] Zudem habe ich die Frage ob auch die Ladefläche eines Anhängers mit Siebdruckplatte nachträglich farblich auf der Oberfläche gummiert werden darf. Ich habe hier vor, eine Strukturfläche zur Erhöhung des Reibschlusses aufzutragen um das unterlegen von Gummimatten zukünftig einzusparen. Diese „Farbe“ ist dauerelastisch, regen- und rutschfest und wird mit dem Zahnspachtel grob aufgezogen - ihr kennt das von modernen Fahrradwegen die von der Fahrbahn abgesetzt werden - Mattrot und perlreflektierender lichtweißer Einfassung/Umrandung. Oft wird im fließenden Verkehr mein überlanger Anhänger unterschätzt und so manches mal beim Heranfahren von hinten falsch eingeschätzt.

Klasse wenn jemand hier konkret helfen kann und mir entsprechende Quellen nennen möchte…

#1

Du willst deinen Privatwagen so verschandeln?
www.sgaf.de/sites/sgaf.de/files/images/ae02770a0ad1a4703990bf7b39e3fedb.preview.jpg
Wir haben im Unternehmen auch solche Markierungen auf Magnettafeln für die PKW´s!
Bei uns dienen diese Markierungen als Baustellenabsicherung!

#2

§52 Abs. 4 der StVZO sagt zu der Rundumkennleuchte folgendes:

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Gruß Manuel

#3

Wenn die Gummierung nicht mit einem Zertifikat ausgestattet ist ,wieviel der Reibwert ist
Wirst du entweder um Antirutschmatten oder 100%des Gewichtes zu sichern nicht drumrum kommen.

#4

Ich kann mir kaum vorstellen, daß eine Magnettafel mit den rot/weiss Streifen bei einem parkendem KFZ von der Rennleitung als unzulässig reklamiert wird.
Selbst LKW nutzen die reflektierenden Klebestreifen für ihre Werbung auf den Planen oder Kofferaufbauten.
Ich düse mit einem reflektierendem SGAF Aufkleber seit Jahren durch die Gegend.

LG
Don

#5

Aus den zugesendeten Antworten schließe ich …

(zu1.) Magnettarfeln oder Aufkleber sind so etwas wie eine Grauzone und werden wohl auch am Privatfahrzeug (Zugmaschine) akzeptiert.
Völlig unklar ist mir noch was an einem Anhänger möglich ist und akzeptiert wird. Schließlich soll der TÜV das auch akzeptieren.
Auch habe ich inzwischen eine Prima Seite gefunden wie und wo anzubringen an der Zugmaschine www.rsa-95.de/warnmarkierung.htm
Ein Sonderrecht wie in nach § 35 Abs. 6 StVO kann ich daraus wohl aber nicht ableiten wegen eines fehlenden entsprechenden Gewerbes (siehe www.rsa-95.de/FZ-ausruestung.htm)).

(zu2.) Rundumlicht ist erstmal nicht erlaubt / für meinen Fall - trotz überlangen Anhänger mit Drehschemel (5m Ladefläche mit Überhang und Deichsel 7,4m). Durch die Führerscheinumstellung der alten Klasse 3 auf CE/C1E darf ich aber ganz sicher mehrachsige Anhänger hinter einem PKW ziehen. Hier haben die Inhaber der alten Klasse 3 nach Umstellung ja die Beschränkung auf „einachsige Anhänger“ nicht mehr - also ein echter Gewinn denn diese Züge fahren viel ruhiger als Tandemachsen. Das habe ich in der Vergangenheit durch den ADAC ausreichend „Verkehrsrechtlich“ geprüft bekommen.

@Dr. Cache schreibt Rundumleuchten sind erlaubt für … „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen“…
kann ich hier irgendwie doch vorgeben zu dieser Gruppe zu gehören? Aus welchen Unterlagen geht das hervor oder wird von der Rennleitung akzeptiert? Schließlich sehe ich regelmäßig Garten&Landschaftsbau-Fahrzeuge die ihre Rasenmäher im Halbdunkel unter dem „Schutz“ einer Rundumleuchte abladen. Wenn ich mit meinen Zug komme und Gehwegseitig an Baubetriebsstätten zuliefere bin ich doch auch ein ziemliches Hindernis. Was macht mich zum Fahrzeug im Sinn dieser Bestimmung? Oder ist das nur so ein Gummiparagraph?

(zu5.) Danke @wertzuiop genau solche Bilder suche ich noch von SGAF wohin dort am besten mit den Reflektionsflächen …

(zu6.) Danke auch an @KampfsauAD die Vorschriften zum Nachweis einer Ladungssicherungsmatte sind mir noch völlig unklar.
Gib es hier wirklich Gesetzestext zu oder Hauptsache Gummi drunter. Ladungssicherung ist wirklich unklar für mich. Aber da ich bisher immer Gummistreifen drunter hatte hat mich auch noch nie einer gestoppt. Eine Kennzeichnung haben meine Gummistreifen nicht. Die Fixierung / Seile natürlich mit entsprechenden Ⓔ-Zeichen.

Ist das Auftragen der Reibfläche auf eine Siebdruckplatte auf dem Anhänger eine vom TÜV zu überprüfende Umbaumaßnahme - oder nur sowas wie ein unerheblicher Fahrzeuganstrich nichttragender und sicherheitsrelevanter Teile?

Fragen über Fragen

#6

Dein zu 2
Trotz Erlaubnis für Mehrachsige Anhänger…nicht das Zuggesamtgewicht aus den Augen Verlieren.
Und zwar das Echte Gewicht und nicht das Leergewicht auscdem Schein nehmen.
In Meinen Schein steht…1666kg
Gewogen hat der Galy aber 1950kg

Und wenn du der Meinung bist das Tandemanhänger nicht schön fahren lassen dann war
Das entweder kein gescheiter Anhänger oder totalbFalsch beladen.

Hol dir mal aus dem Netz die Ladungssicherungszahlen.
Nach vorne zb musst du 0.8 Sichern. Das Heisst 80%vom gesamtgewicht.
Wir haben zertifizierte 0.6er Antirutschmaten.
Somit müssen wir nur noch 0.2 sichern.
Dann muss aber noch nach links,rechts und nach Hinten gesichert werden.
Und NIEMALS 2Stahlteile direkt aufeinander legen…immer antirutschgummis dazwischen.

Gummi ohne Zertfikat wird im Falle einer Kontrolle mit 0.0 berechnet.

#7

Moin,

dass nicht jeder mit einer Rundumleuchte herumfahren darf, hat sicher auch den Hintergrund, dass sonst die Warnwirkung verloren ginge.

Man stelle sich vor, dass die ganze Fusseltuning-Fraktion auf einmal mit Rundumleuchten unterwegs wäre, weils gerade hipp ist (ich weiß, das ist ein krasses Beispiel).

Das ist zum einen nervig für die Augen, zum anderen wäre der Anblick nach kurzer Zeit auch Normalität und man würde es ggf. gar nicht mehr als besondere Gefahrenquelle ansehen.

Gruß
Meschi

#8

Da ich im Firmenwagen eine Randaleleuchte mit Magnetfuß habe, vergewaltige ich die auch mal Privat :frustkiller:
Immer wenn Konvoifahrten (zb: Hochzeit, Treffenausfahrten, …) bin ich das letzte Fahrzeug und blinke mit gelb (blau hatte ich damals auch schon mal dienstlich) das Stauende aus :driver:

jetzt dürft ihr wieder den :hammer: rausholen
Das Renngericht hatte bis jetzt immer nichts dagegen unternommen :smoke:

#9

Eine Rotumeuchte darfst du nur betreiben, wenn du eine gultige § 70 und § 29 oder 46 für dein Fahrzeug hast. hast du diese Genehmigung nicht, erlischt deine Fahrzeugzulassung. Dieses ist ähnlich, wie mit nicht zugelassen Anbauteilen oder Teile ohne ABE…

Ich sehe oft genug Fahrzeuge (Lkw´s) und habe mit den Fahrern gesprochen, welche mit einer Magnetrundumleuchte fahren und keine Genehmigung haben und von der Polizei stillgelegt worden sind.

Für die Verwendung von Umleuchten gibt es in der RST eindeutige Vorschriften.

Laut Aussage meines TÜV-Bekanntenist es sogar empfehlenswert, Anhängerdeichseln zu Makieren mit Reflektionsfolie, Aber sie darf nicht die Lesbarkeit der Kennzeichen bzw. andere Verkehrsteilnehmer blenden.

Zur Kenntlichmachung nach hinten von überlanger Ladung, sind rote Rücklichter bzw rote Rücklichter auf Warntafel ( gelber Untergrund mit orangenen Rand) zu verwenden. Laut Rst.

Reflektionsfolie bzw Reflektionsstreifen kannst du in Truckshops kaufen. alternativ kannst du auch auf Autohöfen schauen.

Gruß Karsten

#10

Guten Morgen nochmals…

StVO zu
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Auslegungsfreundlich kann ich hier für mich feststellen :

Das ich eine Rundumleuchte in Gelb …
nein vielmehr ein gelbes Blinklicht ohne Einhaltung besonderer Bauartbestimmungen als Warnlicht vor Gefahr, …
z.b. wie als tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt, …
oder eine magnetische Rundumleuchte mit Stromversorgung durch die Bordsteckdose …
auch am betriebenem (=fahrenden) privaten Fahrzeug nutzen darf, …
unter Missachtung einer natürlich nicht vorhandenen behördlichen Genehmigung nach § 70 und § 29 oder 46, …
sofern dies gelbe Blinklicht nicht fest installiert ist …
(welches ja wiederum fest installiert eine behördliche Genehmigung zur Vermeidung des erlöschen meiner Fahrzeugzulassung bedürfte) …
um in dem hier zulässigen beschriebenen Einzelfall …
vor einem ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeug (=ich beim rangieren an der Baustelle) …
zu warnen …
und dies, ohne das ich ein Baufahrzeug oder Begleitfahrzeug o.ä. im öffentlichen Straßenraum bin.

Die weitere Verwendung am dem dann stehenden Fahrzeug, …
ist im Anschluss nach dieser Bestimmung zulässig …
um andere Verkehrsteilnehmer vor einer (in der Dunkelheit) gefährlichen Arbeitsstelle im öffentlichen Verkehrsraum zu warnen.

Ein Sonderrecht kann ich aus dieser Verwendung jedoch nicht ableiten …
auch nicht durch Verwendung von Reflektoren wie sie Baufahrzeuge verwenden (eine rot-weiße Warnmarkierungen/Sicherheitskennzeichnung, die dem Normblatt DIN 30 710 entspricht).

Denn zur Erlangung dieser Sonderrechte bedarf es einer genehmigten und fest installierten Rundumleuchte. Diese müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen und somit auch genehmigt sein nach § 70 und § 29 oder 46 ergänzt durch Reflektoren wie vor.

Die RST gilt wohl nicht für Privatleute mit PKW und Anhänger sondern vielmehr für gewerbliche LKW.

Was aber ein stilllegen meines Fahrzeugs durch die Polizei, aufgrund mangelnder behördlicher Genehmigung nach § 70 und § 29 oder 46, verhindert.

Eine Genehmigung wie diese, welche die Sonderfreigaben erlaubt zur übermäßigen/besonderen Nutzung des Straßenraumes, erwaret die Polizei daher korrekter Weise nicht bei meinem Fahrzeug. Denn mein Zug ist weder überladen, überbreit, überschwer o.ä.

Nach meiner Rechtsauffassung (die Falsch sein kann) erfüllt mein Warnleuchteneinsatz vielmehr $38 Abs. 3 der StVO.

Wenn auch die reflektierende rot-weiße Warnmarkierungen/Sicherheitskennzeichnung (die dem Normblatt DIN 30 710 entspricht) nicht der Erfüllung einer Bedingung zur Erlangung von Sonderrechten dient, so ist sie dennoch erlaubt am privat PKW zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer möglichen Gefahrenquelle. Diese ändert rechtlich also nichts für mich hilft aber vielleicht dennoch vor Unfällen.

insofern möchte ich @Karstenb danken das er jetzt viel Gesetzestext für mich schlüssig machen konnte - oder mich nun endgültig verwirrt hat.

Anbauteil oder Ausrüstung zur Gefahrkennzeichnung ist wohl ein wesentlicher unterschied.

#11

Moin,

Hoffe ich habe dich nicht zu sehr verwirrt. :slight_smile:

Gruß aus Nf.

Karsten